Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 HHG
§ 22 HHG, Entscheidung über Anträge
(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuss gebildet.
(2) Der Ausschuss besteht aus
- 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,
- 2. 2 ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer muss ehemaliger politischer Häftling sein.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.
(6) 1 Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. 2 Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.
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