Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 PflBG
§ 13 PflBG, Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
- 2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
- a) bis zu 10 % der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b) bis zu 10 % der Stunden der praktischen Ausbildung
- nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- 3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) 1 Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 2 Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem BetrVG, dem BPersVG oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
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