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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 PflBG
§ 27 PflBG, Ausbildungskosten
(1) 1 Kosten der Ausbildung sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung. 2 Zu den Ausbildungskosten gehören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung. 3 Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Investitionskosten. 4 Investitionskosten sind Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(2) 1 Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 dieses Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Krankenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis von 14 zu 1. 2 Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt nicht für Personen im ersten Ausbildungsdrittel.
Satz 2 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202).
(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach § 14.
Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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