Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 PflBG
§ 53 PflBG, Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission eingerichtet.
(2) 1 Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle 5 Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. 2 Sie sind dem BMFSFJ und dem BMG zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 1. 7. 2019.
(3) 1 Die Fachkommission besteht aus pflegefachlich, pflegepädagogisch und pflegewissenschaftlich für die Aufgaben nach Absatz 1 ausgewiesenen Expertinnen und Experten. 2 Sie wird vom BMFSFJ und vom BMG für die Dauer von jeweils 5 Jahren eingesetzt. 3 Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das BMFSFJ und das BMG im Benehmen mit den Ländern.
(4) 1 Die Fachkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMFSFJ und des BMG bedarf. 2 Das BMFSFJ und das BMG, die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesundheitsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz können an den Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.
(5) 1 Die Fachkommission wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle, die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelt ist, unterstützt. 2 Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle üben das BMFSFJ und das BMG gemeinsam aus.
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