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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2. RS 2015/02
Ziff. 4.2. RS 2015/02, Beitragsbemessung
(1) Die Beiträge sind beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld von 80 % des während der Freistellung ausgefallenen laufenden — auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzten — (Brutto-)Arbeitsentgelts zu berechnen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2f SGB VI).
(2) Auch bei der Freistellung von einer Beschäftigung in der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV), für die die Beitragsbemessung während der Beschäftigung aus der nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen reduzierten beitragspflichtigen Einnahme erfolgt, ist für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld das tatsächliche (ausgefallene) Arbeitsentgelt maßgebend.
(3) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches unter bestimmten Bedingungen zu einer Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes führt, wirkt sich auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht aus. Die Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes hat allenfalls Einfluss auf den Beitragsanteil, den der Leistungsbezieher zu tragen hat (vgl. Ziffer 4.3).
(4) Wird Pflegeunterstützungsgeld bezogen und besteht Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag, unterliegt das Pflegeunterstützungsgeld auch insoweit der Beitragspflicht, als es auf einer Freistellung in einer Beschäftigung beruht, in der Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder keine Versicherungspflicht besteht. Dies betrifft insbesondere Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte (Neben-)Beschäftigung ausüben, in der Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 SGB VI oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI besteht.
(5) Es findet die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises Anwendung, dem die Beschäftigung zuzuordnen ist, von der der Leistungsbezieher sich freistellen lässt. Bei einer Freistellung in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden, ist die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises maßgebend, in dem die höchsten Arbeitsentgelte ausgefallen sind.
(6) Für die Beitragsbemessung ist der Beitragssatz in der Rentenversicherung maßgebend, der für den Zeitraum gilt, für den das Pflegeunterstützungsgeld gewährt wird.
(7) Sofern für den Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld im letzten Jahr vor dem Leistungsbezug zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, sind die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zur Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem (erhöhten) Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen (§ 137 SGB VI).
(8) Im Fall einer Mehrfachversicherung neben dem Pflegeunterstützungsgeld erzielte beitragspflichtige Einnahmen wirken sich grundsätzlich nicht mindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Pflegeunterstützungsgeld aus. Allerdings gilt auch in diesem Fall die Regelung des § 22 Absatz 2 SGB IV, wonach sich bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen die beitragspflichtigen Einnahmen im Verhältnis zueinander vermindern.
(9) Die Beiträge aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld sind für jeden Kalendertag der Versicherungspflicht zu zahlen. Da die Beitragspflicht aufgrund der kurzen Dauer der Leistung immer im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist für die Beitragsberechnung die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Bezugszeitraums maßgebend.
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