Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10a SGB VIII
§ 10a SGB VIII, Beratung
§ 10a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten.
(2) 1 Die Beratung umfasst insbesondere
- 1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
- 2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- 3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
- 4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,
- 5. die Verwaltungsabläufe,
- 6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- 7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.
(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 SGB IX nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 6 SGB IX beratend teil.
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