Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 SGB VIII
§ 54 SGB VIII, Anerkennung als Vormundschaftsverein
§ 54 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass
- 1. er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- 2. die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen,
- 3. er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
- 4. er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) 1 Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen Sitz hat. 2 Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugendhilfe beschränkt werden.
(3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.
(4) 1 Das Nähere regelt das Landesrecht. 2 Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen.
(5) Eine bei Ablauf des 31. 12. 2022 erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort.
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