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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SolzG 1995
§ 6 SolzG 1995, Anwendungsvorschrift
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. 12. 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11. 10. 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. 11. 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. 10. 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
(6) Das SolzG 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. 12. 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(7) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
(8) § 3 Absatz 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. 12. 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. 12. 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
(12) 1 § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.
(14) 1 § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. 7. 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. 11. 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. 11. 2015 zufließen. 2 Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. 11. 2015, aber vor dem 1. 1. 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. 7. 2015 geltenden Fassung bis zum 30. 11. 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung). 3 Das BMF hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 EStG).
(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2015 zufließen.
(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2016 zufließen.
(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. 1. 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2017 zufließen.
(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. 1. 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2018 zufließen.
(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. 1. 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2019 zufließen.
(21) 1 § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2020 zufließen. 3 § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.
(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. 1. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2020 zufließen.
Absatz 22 angefügt durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616).
(23) 1 § 3 Absatz 2a in der am 1. 1. 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2022 zufließen. 2 § 3 Absatz 3 i. d. F. des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 3 § 3 Absatz 4 und 4a i. d. F. des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2022 zufließen. 4 § 3 Absatz 5 i. d. F. des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden.
Absatz 23 angefügt durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).
(24) 1 § 3 Absatz 3 i. d. F. des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 2 § 3 Absatz 4 und 4a i. d. F. des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. 12. 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2023 zufließen. 3 § 3 Absatz 5 i. d. F. des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.
Absatz 24 angefügt durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
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