Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 93 VwVfG
§ 93 VwVfG, Niederschrift
1 Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1. den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4. die gefassten Beschlüsse,
- 5. das Ergebnis von Wahlen.
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.