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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 ZDG
§ 23 ZDG, Zivildienstüberwachung
(1) 1 Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. 2 Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1 Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach § 17 BMG nachgekommen. 2 Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden
- 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,
- 2. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,
- 3. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.
(3) 1 Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a WPflG übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. 2 Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.
(4) 1 Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als 3 Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 WPflG bereits vorliegen. 2 Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über 3 Monate ausdehnen wollen. 3 Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. 4 Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 5 Das BMFSFJ kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Pflichten nur, soweit dies das BMFSFJ zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.
(6) 1 Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die
- 1. nicht zivildienstfähig sind,
- 2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
- 3. vom Zivildienst befreit sind,
- 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
(7) (weggefallen)
(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b WPflG entsprechend.
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