Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 25b ZDG
§ 25b ZDG, Einführung und Begleitung
(1) 1 Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. 2 Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
- 1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung und
- 2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist,
(2) 1 Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an
- 1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie
- 2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren,
(3) 1 Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. 2 Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. 3 Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. 4 Das BMFSFJ kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.
(4) 1 Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. 2 Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
(5) 1 Die Dienstleistenden sind während der Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. 2 § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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