Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 DEÜV
§ 2 DEÜV, Meldepflichtige
Meldungen sind zu erstatten von
- 1. dem Arbeitgeber,
- 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
- 3. Zahlstellen,
- 4. dem BMVg oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
- 5. den Leistungsträgern.
Nummer 3 eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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