Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 DEÜV
§ 3 DEÜV, Zu meldender Personenkreis
1 Meldungen sind zu erstatten für
- 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- 3. geringfügig Beschäftigte,
- 4. Leiharbeitnehmer,
- 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II,
- 6. Wehr- und Zivildienstleistende.
Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328)rs="2024-01-01".
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