Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 GAPStatV
§ 2 GAPStatV, Übermittlungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Das BMAS übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. 9. des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.
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