Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 PflAFinV
§ 13 PflAFinV, Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
(1) 1 Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG zahlen den monatlichen Umlagebetrag nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats, erstmals zum 10. 1. 2020. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits am 1. 1. 2020 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum 10. des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt.
(2) 1 Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. 11. des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. 11. 2019. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. 1. 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt. 3 Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 PflBG kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.
Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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