Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 PflAFinV
§ 23 PflAFinV, Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
- 2. für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
- 3. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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