Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 PflAPrV
§ 43 PflAPrV, Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
(1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des PflBG eine Ausbildung absolviert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird,
- 1. die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" nach § 1 PflBG zu führen,
- 2. die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" nach § 58 Absatz 1 PflBG zu führen oder
- 3. die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" nach § 58 Absatz 2 PflBG zu führen.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2) 1 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 PflBG vorliegen. 2 Nach Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger".
(3) 1 Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu entscheiden. 2 In den Fällen des § 41 Absatz 1 PflBG hat die Entscheidung abweichend von Satz 1 spätestens 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu erfolgen. 3 Im Falle des § 81a AufenthG sollen die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
Satz 3 angefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(4) 1 Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 2 Der Bescheid enthält folgende Angaben:
- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 9. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers notwendig sind, und
- 4. eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 2 PflBG im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat.
Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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