Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SvEV
§ 1 SvEV, Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
(1) 1 Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
- 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG,
- 2. sonstige Bezüge nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
- 3. Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG,
- 4. Beiträge nach § 40b EStG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG) stammen,
- 4a. Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 und § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
- 5. Beträge nach § 10 EntgFG,
- 6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG,
- 7. in den Fällen des § 3 Absatz 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
- 8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen,
- 9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nummer 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 EStG im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 1 ; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG) stammen,
- 10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nummer 66 EStG steuerfrei sind,
- 11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
- 12. Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 EStG der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
- 13. Sachprämien nach § 37a EStG,
- 14. Zuwendungen nach § 37b Absatz 1 EStG, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
- 15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
- 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen.
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1498).
Nummer 4 neugefasst durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 4a eingefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
Nummer 6 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
Nummer 8 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 9 geändert durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl. I S. 2838) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Nummer 12 geändert durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 13 angefügt durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 14 angefügt durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220), geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
Nummer 15 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 16 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 4 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
1 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2024: 302 EUR monatlich.
Zu § 1 siehe RS 1998/03, RS 2007/09 Ziff. II, RS 2018/04.
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