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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3. Geringfüg-RL
Ziff. I.3. Geringfüg-RL, Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
1 Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. 2 Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. 3 Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI.
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