Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 18 Geringfüg-RL
Beispiel 18 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.1.4, B.2.2.2.1, C.2.1 und C.3.2):
Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet
beim Arbeitgeber A seit dem 1. 7. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 530 EUR |
in Wertguthaben angelegtes Arbeitsentgelt | 200 EUR |
beim Arbeitgeber B seit dem 1. 11. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 200 EUR |
Maßgebend für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Beschäftigung A ist der ausgezahlte Betrag von 330 EUR. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen von insgesamt 530 EUR die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
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