Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beispiel 35 Geringfüg-RL
Beispiel 35 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.4.1, C.2.1 und C.3.2):
Eine privat krankenversicherte Verkäuferin übt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, in der sie wirksam die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. 2 Jahre nach ihrem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möchte sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Die Verkäuferin bleibt in der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Beschäftigung wirkt und nicht rückgängig gemacht werden kann.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0
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