Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2. DEÜVGs
Ziff. 3.2.2. DEÜVGs, Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)
(1) 1 Nach § 18i Absatz 4 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von betrieblichen Angaben der BA unverzüglich zu melden. 2 Dazu gehört auch die jeweilige Unternehmensnummer. 3 Die Arbeitgeber übermitteln mit dem DSBD alle relevanten Änderungen und anlassbezogen Bestandsdaten aus dem eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe an die BA.
2) 1 Arbeitgeber haben in den Jahren 2024 und (ggf.) in 2025 bis zum 31. 5. des Jahres mit einer Initialmeldung die Kopplungsinformation von Betriebsnummer und UNRS mit dem DSBD zu melden. 2 Die Abrechnungsprogramme lösen die Initialmeldung automatisiert aus. 3 Aus den Initialmeldungen speichert die BA ausschließlich die Unternehmensnummer zur jeweiligen Betriebsnummer.
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