Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 GKV-SVS
§ 4 GKV-SVS, Abwicklung im Fall von Schließungen, Auflösungen und Insolvenzen von Krankenkassen, Darlehensaufnahme
(1) Der GKV-Spitzenverband erfüllt die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bei der Abwicklung im Fall von Schließungen, Auflösungen oder Insolvenzen von Krankenkassen.
(2) 1 Die Aufteilung und Geltendmachung der Verpflichtungen im Fall von Schließungen oder Insolvenzen erfolgt durch den Vorstand nach der "Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse" (BGBl. I 2010, S. 2), in der jeweils gültigen Fassung. 2 Im Fall der Auflösung einer Krankenkasse gilt Satz 1 und die "Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse" (BGBl. I 2010, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
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