Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 GKV-SVS
§ 6 GKV-SVS, Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) 1 Bei dem GKV-Spitzenverband wird eine Mitgliederversammlung gebildet. 2 Die Amtszeit der Mitglieder der Mitgliederversammlung beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung mit der ersten Mitgliederversammlung nach den Wahlen, auf der ein/e neue/r Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung sowie deren/dessen Stellvertreter/in sowie ein neuer Verwaltungsrat zu wählen sind (ordentliche Mitgliederversammlung). 3 In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils eine/n Vertreter/in der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. 4 Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils 2 Vertreter/innen der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat. 5 Die Landwirtschaftliche Krankenkasse entsendet jeweils eine/n Vertreter/in der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber aus ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung in die Gruppe der Arbeitgeber. 6 Immer wenn im Folgenden von Arbeitgebervertreterinnen oder Arbeitgebervertretern gesprochen wird, dann sind davon auch die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte erfasst.
(2) 1 Spätestens 3 Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes oder der Geschäftsführung der Mitgliedskasse gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes die beiden Vertreter/innen der jeweiligen Kasse sowie für den Verhinderungsfall jeweils eine/n Stellvertreter/in zu benennen und zugleich zu bestätigen, dass diese als ordentliche Mitglieder dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung der Kasse angehören. 2 Für eine Betriebskrankenkasse, deren Verwaltungsrat als ordentliches Mitglied nur ein/e Arbeitgeber/in oder deren/dessen Vertreter/in angehört, kann als Stellvertreter/in auch ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates benannt werden.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens einer Vertreterin oder eines Vertreters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters einer Mitgliedskasse aus der Mitgliederversammlung oder im Falle einer Vereinigung von Krankenkassen ist dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unter den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen ein/e neue/r Vertreter/in zu benennen.
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