Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 GKV-SVS
§ 17 GKV-SVS, Rücknahme von Vorschlagslisten und Einzelvorschlägen
(1) 1 Eine geeinigte Liste kann nur durch gemeinsame Erklärung derjenigen zurückgenommen werden, die nach § 13 Absatz 2 die Liste unterzeichnet haben, solange die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung nicht über die Zulassung der Liste entschieden hat. 2 Satz 1 gilt entsprechend für eingereichte Einzelvorschläge nach § 13 Absatz 3.
(2) Mit Zustimmung der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden kann ein Einzelvorschlag auch nach der Zulassung zurückgenommen werden.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service