Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 GKV-SVS
§ 45 GKV-SVS, Zusammenarbeit mit dem Vorstand
(1) 1 Der/Die Geschäftsführer/in arbeitet mit dem Vorstand des GKV-Spitzenverbandes vertrauensvoll zusammen, insbesondere informiert sie/er den Vorstand regelmäßig über haushaltsrelevante Vorgänge sowie in grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich nach § 42 betreffen. 2 Das Nähere legt der Vorstand fest.
(2) 1 Der/Die Geschäftsführer/in arbeitet dem Vorstand bei der Erstellung der Jahresrechnung für den Geschäftsbereich nach § 42 zu. 2 Sie/Er gibt dem Vorstand rechtzeitig eine Stellungnahme zur Prüfung der Jahresrechnung und der Betriebs- und Rechnungsführung nach § 40 Absatz 1 bezogen auf den Bereich nach § 42 ab.
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