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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.1. RS 2016/03
Ziff. 2.2.1.1. RS 2016/03, Versorgungskonstellationen
(1) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nach § 38 Absatz 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V, wenn Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist und daher ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und ggf. bei der Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes besteht (siehe Abschnitt 2.2.2).
(2) Hierdurch soll ausweislich der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Versicherten in den vorgenannten Versorgungskonstellationen mitunter nicht in der Lage sind, ihren eigenen Haushalt ohne Unterstützung weiterzuführen bzw. ihre im Haushalt lebenden Kinder zu betreuen, entweder weil sie allein leben oder z. B. der Ehegatte bzw. der Lebenspartner berufstätig ist. Eine vergleichbare Versorgungssituation kann auch bei Alleinerziehenden entstehen, sofern sie nicht in der Lage sind, die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ihrer im Haushalt lebenden Kinder sicherzustellen. Dieser Bedarf wurde durch die bisherigen Leistungsansprüche zur Haushaltshilfe nicht immer gedeckt.
(3) Die Eingangsvoraussetzungen "wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit" werden weder in der gesetzlichen Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Anforderungen an die Krankheit nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtbetrachtung mit den weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu bewerten sind. Danach kann der Leistungsanspruch gegeben sein, wenn aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen, insbesondere infolge einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nach der Entlassung bzw. nach der Behandlung ein anderweitig nicht abzudeckender Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung und ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder besteht. Da es sich insoweit um keine abschließende Aufzählung maßgeblicher Anknüpfungssachverhalte handelt, sind auch die mit den genannten Leistungen vergleichbaren Fallkonstellationen (z. B. ambulante onkologische Chemotherapie) zu berücksichtigen. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist somit, dass krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Versicherten nach einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen ursächlich für den Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung und ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder sind. Gleiches gilt, wenn sich ein bestehender Bedarf aufgrund einer — bestehenden oder neuen — schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit wesentlich verändert (zur Abgrenzung von Sachverhalten mit dauerhaft bestehendem Hilfebedarf gelten die Ausführungen zu § 37 Absatz 1a SGB V unter Abschnitt 3.2.1 entsprechend).
(4) Von § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V umfasste Fallkonstellationen können beispielhaft in folgenden Fällen vorliegen:
- - Schwere Erkrankungen:
Beispiel: Schwere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, durch die die Mobilität stark eingeschränkt wird (z. B. nach Fraktur, Entlastung/Ruhigstellung einer unteren Extremität bei einer Bänderverletzung o. ä., akuter Bandscheibenvorfall) - - Nach Operationen (ambulant oder stationär):
Beispiel: Starke körperliche Einschränkungen und/oder Beeinträchtigungen nach Hüftgelenk-Endoprothese bzw. Hüft-Totalendoprothese infolge Oberschenkelhalsfraktur - - Während bzw. nach bestimmten Therapien:
Beispiel: Starke körperliche Einschränkungen und/oder Beeinträchtigungen nach Chemo- oder Strahlentherapie (z. B. starke Übelkeit, häufiges Erbrechen, starke Kreislaufprobleme) - - Im Zeitraum zwischen "Krankenhausentlassung" (= nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig) und "Anschlussrehabilitation" (= noch nicht rehabilitationsfähig):
Beispiel: Schwere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, durch die die Mobilität stark eingeschränkt wird, z. B. nach einer Bandscheibenoperation infolge eines Bandscheibenvorfalls oder Paresen der oberen oder unteren Extremitäten nach Schlaganfall.
(5) Diese Aufzählung benennt nur beispielhaft mögliche Konstellationen, bei denen nach einem entsprechend Abschnitt 2.2.1.1 eingetretenem Ereignis die hauswirtschaftliche Versorgung sowie ggf. die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder nicht selbständig erfolgen kann. Die übrigen Ausführungen unter Abschnitt 2.2.1 gelten entsprechend.
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