Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.2. RS 2016/03
Ziff. 2.2.1.2. RS 2016/03, Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts des Versicherten
(1) Anspruch auf Haushaltshilfe besteht insoweit, wie der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Der Anspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Haushaltsarbeiten einschließlich der Beaufsichtigung und Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder durch den Ehe- oder Lebenspartner, einen anderen Angehörigen oder durch Dritte (z. B. eine Hausangestellte) durchgeführt wurden. Kann die Haushaltshilfe ganz oder teilweise von einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person durchgeführt werden, entfällt insoweit die Leistungspflicht der Krankenkasse (vgl. § 38 Absatz 3 SGB V). Dies gilt jedoch nicht, wenn die im Haushalt lebende Person teilweise an der Betreuung gehindert ist (z. B. wegen Krankheit oder Alters).
(2) Auf den Grund der Hinderung der im Haushalt lebenden anderen Personen an der Übernahme der Haushaltsführung kommt es nicht an. Dafür können berufliche sowie während der Aus- und Fortbildung auch schulische Verpflichtungen oder auch andere, z. B. körperliche oder altersmäßige Gründe ausschlaggebend sein (BSG, Urteile vom 28. 1. 1977 — 5 RKn 32/76 —, vom 13. 7. 1977 — 3 RK 52/76 — und vom 22. 4. 1987 — 8 RK 22/85 —). Dagegen wird an arbeitsfreien Tagen, für Zeiten eines bezahlten Urlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen oder bei Kurzarbeit ein Hinderungsgrund nicht oder nicht in vollem Umfang vorliegen (BSG, Urteil vom 30. 3. 1977 — 5 RKn 23/76 —). Dementsprechend kann beispielsweise Haushaltshilfe zeitweise auch in Betracht kommen, wenn eine im Haushalt lebende arbeitslose andere Person deshalb die Haushaltsführung nicht übernehmen kann, weil sie wegen Vorstellung bei einem neuen Arbeitgeber von zu Hause abwesend sein muss.
(3) Sind die Versicherten noch zu einer teilweisen Haushaltsführung (z. B. Beaufsichtigung der Kinder oder Verrichtung bestimmter Arbeiten) in der Lage, ist eine Haushaltshilfe in entsprechend eingeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Versicherten müssen erklären, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
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