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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten [RS 2016/07]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. A.4.2. RS 2016/07, Diplomanden

(1) Die Diplomarbeit ist die schriftliche Abschlussarbeit in einem Diplomstudiengang. Personen, die eine Diplomarbeit schreiben, werden als Diplomanden bezeichnet. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Diplomandenvereinbarung ist regelmäßig, dass die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; unter Umständen werden auch Vergütungen bzw. Honorare gezahlt.

(2) Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit im Rahmen der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Gleiches gilt für Personen, die anstelle eines Diplomstudiengangs einen Bachelor- oder Masterstudiengang absolvieren und sich im Rahmen der Erstellung ihrer Abschlussarbeit in einen Betrieb begeben.


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