Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 0. SGBXI§21VfB
Ziff. 0. SGBXI§21VfB, Versicherung
(1) 1 In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. 2 Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. 3 Darüber hinaus erfasst die soziale Pflegeversicherung bestimmte Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, sondern im Krankheitsfall Leistungen der Versorgung oder Fürsorge beanspruchen können. 4 Da diese außerhalb der Krankenversicherung bestehenden Sondersysteme grundsätzliche keine Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen, sind diese anspruchsberechtigten Personen nach § 21 SGB XI in die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung einbezogen. 5 Ihre Einbeziehung wird — wie in der Sozialversicherung üblich — durch Beiträge finanziert. 6 Diese Beiträge werden ausschließlich von den jeweiligen Leistungsträgern getragen (§ 59 Absatz 3 Satz 1 SGB XI), der Versicherte selbst wird an ihrer Aufbringung nicht beteiligt.
(2) 1 Entsprechend einer im Jahr 1994 getroffenen Absprache unter den Verfahrensbeteiligten sind die Beiträge von dem jeweiligen Leistungsträger nicht an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, sondern direkt an das Bundesversicherungsamt (BVA) zu zahlen. 2 Das BVA als Verwalter des Ausgleichsfonds nimmt diese Beitragszahlungen an und bezieht sie in den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen nach den §§ 66 ff. SGB XI ein.
(3) 1 Diese Verfahrensbeschreibung zeigt für den Personenkreis der nach § 21 Nummer 4 SGB XI Versicherungspflichtigen (Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen) das vorgesehene Melde- und Beitragsverfahren zur sozialen Pflegeversicherung in wesentlicher Hinsicht auf. 2 Sie soll insbesondere den Trägern der Jugendhilfe als den zur Meldung und Beitragszahlung verpflichteten Stellen Hilfestellung geben und insofern eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleisten.
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