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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 TestV
§ 12 TestV, Vergütung von weiteren Leistungen
(1) 1 Die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 7 IfSG beträgt je Testung 6 EUR. 2 Eine Vergütung nach Satz 1 wird auch gewährt, wenn anstatt einer PoC-Diagnostik oder nach einem positiven Antigen-Test oder nach einem Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises ein anderer Leistungserbringer beauftragt wird und in diesem Zusammenhang Körpermaterial entnommen und an den beauftragten Leistungserbringer versandt wird.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 3. 2022 (BAnz. AT 30. 3. 2022), V vom 29. 6. 2022 (BAnz. AT 29. 6. 2022 V1) und V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2) bzw.. Satz 3 gestrichen durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(2) Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt je Testung 4 EUR.
Absatz 2 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(3) 1 Sofern Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen, beträgt die zu zahlende Vergütung für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 je Testung 6 EUR; wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 6. 2022 (BAnz. AT 29. 6. 2022 V1) und V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2) bzw.. Satz 3 angefügt durch V vom 29. 6. 2022 (BAnz. AT 29. 6. 2022 V1), geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2) bzw..
(4) 1 Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung und von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests und überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle 2 Monate je Einrichtung stattfindende Schulung 70 EUR je Schulung. 2 Wird die Person, die die Schulung durchführt, unentgeltlich tätig oder führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen die Schulungsmaßnahmen nicht vergütet werden.
Satz 1 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(5) Die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung berechtigten ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung beträgt für den Fall, dass kein Test durchgeführt worden ist, 5 EUR.
Absatz 5 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(6) 1 Die Vergütung der nach § 22a Absatz 6 Satz 1 IfSG zur Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten berechtigten Personen beträgt je Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6 EUR. 2 Die Vergütung wird um 4 EUR gemindert, wenn die Ausstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 3. 2022 (BAnz. AT 30. 3. 2022).
Absatz 7 gestrichen durch V vom 12. 11. 2021 (BAnz. AT 12. 11. 2021 V1).
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