Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2. BRi
Ziff. 2.2. BRi, Verantwortung der Pflegekassen für eine qualifizierte Begutachtung durch unabhängige Gutachter nach § 18 Absatz 3 SGB XI
Die Pflegekassen haben die Möglichkeit, Aufträge, insbesondere in den Fällen drohender Fristüberschreitungen, auch an andere unabhängige Gutachter zu vergeben. Die Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter, das Verfahren zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Begutachtungsverfahrens sowie der Qualitätssicherung ist in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien — UGu-RiLi) geregelt. Die Pflegekassen stellen die Qualifikation der unabhängigen Gutachter sicher, indem sie Rahmenverträge mit geeigneten Gutachtern schließen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service