Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.11.1. BRi
Ziff. 4.11.1. BRi, [F 6.1] Außerhäusliche Aktivitäten
Zu bewerten ist, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen.
Fortbewegen im außerhäuslichen Bereich
Hier sind auch die örtliche Orientierungsfähigkeit sowie Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.
[F 6.1.1] Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung
Fähigkeit, den konkreten individuellen Wohnbereich verlassen zu können, also von den Wohnräumen bis vor das Haus gelangen zu können
[F 6.1.2] Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung
Fähigkeit, sich in einem Bewegungsradius von ca. 500 m sicher und zielgerichtet zu bewegen
Gemeint ist der Umkreis, der von den meisten Menschen üblicherweise zu Fuß bewältigt wird, z. B. für kurze Spaziergänge an der frischen Luft oder um Nachbarn oder naheliegende Geschäfte aufzusuchen. Die Person kann dabei ein Hilfsmittel, z. B. einen Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenstand, z. B. einen Stock, benutzen.
[F 6.1.3] Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr
Fähigkeit, in einen Bus oder eine Straßenbahn einzusteigen und an der richtigen Haltestelle wieder auszusteigen
[F 6.1.4] Mitfahren in einem Kraftfahrzeug
Fähigkeit, in einen PKW ein- und auszusteigen und Selbständigkeit während der Fahrt
Die Beaufsichtigungsnotwendigkeit während der Fahrt aus Sicherheitsgründen ist zu berücksichtigen.
Teilnahme an Aktivitäten (Beurteilung ohne Berücksichtigung von Wegstrecken)
Hier ist nur die selbständige Teilnahme an außerhäuslichen Aktivitäten zu berücksichtigen.
[F 6.1.5] Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen
Hier geht es um die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen in der Regel eine größere Anzahl an Personen versammelt ist. Dazu gehören beispielsweise Veranstaltungen wie Theater, Konzert, Gottesdienst oder Sportveranstaltungen. Zur Teilnahme gehört die Fähigkeit, sich über die Dauer der Veranstaltung selbständig in einer größeren Ansammlung von Menschen aufhalten zu können. Maßgeblich ist, ob zur Teilnahme während der Aktivität eine Begleitperson benötigt wird.
[F 6.1.6] Besuch von Arbeitsplatz, einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einer Einrichtung der Tages und Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes
Hierbei geht es um Lebensbereiche, die der Bildung, Arbeit und Beschäftigung dienen. Bei einigen dieser Aktivitäten übernehmen in der Regel andere Betreuungspersonen (in der Regel geschultes Personal) in den entsprechenden Einrichtungen beaufsichtigende und ggf. steuernde Funktionen. Maßgeblich ist, ob zur Teilnahme während der Aktivität eine Begleitperson benötigt wird.
[F 6.1.7] Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
Damit sind soziale Aktivitäten außerhalb des engeren Familienkreises in kleineren Gruppen mit bekannten Personen gemeint. Hierunter fallen Besuche bei Freunden, Bekannten oder Verwandten sowie die Teilnahme an Sitzungen in Vereinen oder Selbsthilfegruppen. Maßgeblich ist, ob zur Teilnahme während der Aktivität eine Begleitperson benötigt wird.
In der Erläuterung können besondere Wünsche erfasst werden.
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