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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18c SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 18c SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Verzögerungen in der Antragsbearbeitung bzw. bei verkürzten Begutachtungsfristen/Fristüberschreitung
(1) Erteilt die Pflegekasse den endgültigen schriftlichen Bescheid über den Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen oder wird eine der in § 18a Absatz 5 und 6 SGB XI genannten verkürzten Begutachtungsfristen (5 oder 10 Arbeitstage) nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 EUR an die antragstellende Person zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Bescheiderteilung.
(2) Die Zahlungspflicht gilt nicht für Wiederholungs- oder Widerspruchsgutachten, befristete Leistungsbewilligungen (§ 33 Absatz 1 Satz 4 und Satz 8 SGB XI) oder wenn sich die antragstellende Person in vollstationärer Pflege befindet und bereits Leistungen mindestens in Höhe des Pflegegrades 2 erhält. Für den Zeitraum einer Verzögerung im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat (Hemmungstatbestand), besteht ebenfalls keine Zahlungspflicht.
(3) Eine Verzögerung, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, liegt insbesondere vor, wenn die Pflegekasse die fehlende Mitwirkungspflicht der versicherten Person nach § 60 SGB I festgestellt hat. Nach § 60 SGB I ist die versicherte Person verpflichtet
- 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Pflegekasse der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pflegekasse Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Soweit für die Erhebung der in Punkt 1 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Zu den notwendigen Angaben für die Leistungsentscheidung gehört u. a. die Mitteilung, welche Leistung beantragt wird. Die Einwilligung der versicherten Person zur Auskunftserteilung nach § 18a Absatz 9 SGB XI ist erforderlich, wenn die behandelnden Ärzte, insbesondere die Hausärzte, einbezogen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit eingeholt werden sollen. Dabei ist die versicherte Person auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 67b Absatz 2 Satz 1 SGB X). Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen gem. § 67b Absatz 2 Satz 3 SGB X der Schriftform.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung können z. B. folgende Verzögerungsgründe auftreten, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat:
- - Die antragstellende Person befindet sich zum angekündigten bzw. vereinbarten Termin im Krankenhaus oder einer vollstationären Rehabilitations-Einrichtung.
- - Die antragstellende Person befindet sich von Fristbeginn bis auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus oder einer vollstationären Rehabilitations-Einrichtung. Daher ist eine Vereinbarung eines Begutachtungstermins im häuslichen Bereich nicht möglich.
- - Der angekündigte bzw. vereinbarte Termin (zur persönlichen Untersuchung im Wohnbereich, zur Begutachtung per Telefoninterview) wurde von der antragstellenden Person abgesagt oder abgelehnt.
- - Die antragstellende Person ist zum angekündigten bzw. vereinbarten Termin verzogen.
- - Die antragstellende Person wurde zum angekündigten bzw. vereinbarten Termin zur persönlichen Untersuchung im Wohnbereich nicht angetroffen bzw. zum vereinbarten Termin einer Begutachtung per Telefoninterview telefonisch nicht erreicht.
- - Der Wohnsitz der antragstellenden Person ist nicht im Inland.
- - Der Hausbesuch oder das Telefoninterview musste wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden (z. B. Muttersprache).
- - Die antragstellende Person ist verstorben.
- - Der Hausbesuch oder das Telefoninterview musste wegen Gewaltandrohung oder ähnlich schwerwiegender Gründe abgebrochen werden.
- - Fehlende, aber für die Durchführung der Begutachtung zwingend erforderliche Informationen bzw. Unterlagen, die von der antragstellenden Person beizubringen sind.
- - Nachhaltige Störung der Infrastruktur (z. B. IT-Sicherheit, Naturkatastrophen).
(4) Liegt ein Verzögerungsgrund vor, der nicht von der Pflegekasse zu vertreten ist, wird der Lauf der Bearbeitungs- bzw. der Begutachtungsfrist gehemmt. Die Fristen laufen in dieser Zeit nicht weiter. Sie werden nach Beendigung der Hemmung fortgesetzt. Ein neuer Fristbeginn nach Beendigung der Verzögerung ist damit nicht verbunden.
Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Pflegekasse bzw. der MD oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter Kenntnis über den Verzögerungsgrund erhält, spätestens mit dem Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes. Die Hemmung endet grundsätzlich mit der Kenntnis über den Wegfall des Verzögerungsgrundes; frühestens mit dem Tag, an dem der Tatbestand, der zur Hemmung führte, wegfällt (siehe Tabelle Verzögerungsgründe/Hemmungstatbestände, Beginn und Ende der Hemmung).
Sollten der Pflegekasse noch Unterlagen fehlen, die für die Beauftragung des MD oder anderer unabhängiger Gutachterinnen und Gutachter zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unerlässlich sind (vgl. Begutachtungs-Richtlinien, Kapitel 3.1) kann die Pflegekasse die antragstellende Person auffordern, die Unterlagen beizubringen. Die Hemmung der Bearbeitungs- bzw. Begutachtungsfristen beginnt mit dem Tag, an dem der antragstellenden Person die Aufforderung zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen zugeht (§ 37 Absatz 2 SGB X). Die Hemmung endet mit dem Eingang der Unterlagen bei der Pflegekasse.
Liegt nach der Fortsetzung des Fristlaufs ein erneuter Verzögerungsgrund vor und werden dadurch die Bearbeitungs- bzw. Begutachtungsfristen nicht eingehalten, ist wiederum zu prüfen, von wem die Verzögerung zu vertreten ist (antragstellende Person oder Pflegekasse) und ob diese Verzögerung erneut den Fristlauf hemmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der vorherige Verzögerungsgrund zuvor von der Pflegekasse zu vertreten war oder nicht.
Die Pflegekasse hat sich Verzögerungen zuzurechnen, die der MD oder andere von der Pflegekasse beauftragte Gutachterinnen und Gutachter zu vertreten haben. Allerdings ist von einer solchen sich zuzurechnenden Verzögerung nicht auszugehen, wenn von allen Beteiligten alles unternommen wurde, um eine zeitnahe Begutachtung sicherzustellen.
Durch den Eintritt einer Verzögerung, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Hemmung der Frist. In diesen Fällen wird die Begutachtung nachgeholt. Eine solche Nachholung und die damit einhergehende zeitliche Verzögerung im Begutachtungsverfahren ist unmittelbare Folge der zuvorderst eingetretenen Hemmung (Verfahrensverzögerung). Sie kann demzufolge nicht der Pflegekasse zugerechnet werden und führt somit ebenfalls zu einer Hemmung der Fristen nach §§ 18a Absatz 5 und 6 sowie 18c Absatz 1 SGB XI.
Von einer zeitnahen Nachholung der Begutachtung im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn spätestens innerhalb von 17 Arbeitstagen nach dem Ende einer Fristhemmung eine Begutachtung erfolgt ist. Die Begutachtung ist erfolgt, wenn der maßgebliche Untersuchungstermin (§ 18a Absatz 4 SGB XI) stattgefunden hat und nicht erst, wenn das schriftliche Gutachten vorliegt und an die Pflegekasse übermittelt worden ist (§ 18b Absatz 4 SGB XI).
Grundlage für die Anwendung der 17-Arbeitstage-Frist ist die in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI genannte Frist von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung, innerhalb derer eine Begutachtung zu erfolgen hat, abzüglich der für die Übermittlung eines Begutachtungsauftrages in § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Frist von 3 Tagen.
Beispiel 1:
Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung
Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Nach Erhalt der Hausbesuchsankündigung durch den MD informiert sie diesen, dass sie den Begutachtungstermin nicht wahrnehmen könne, da sie stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde.
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | am 4. 10. 2023 |
Geplanter Begutachtungstermin | am 20. 10. 2023 |
Versicherte Person informiert den MD über die stationäre Krankenhausaufnahme | am 12. 10. 2023 am 11. 10. 2023 |
Krankenhausentlassung | am 23. 10. 2023 |
Pflegekasse erhält Kenntnis | am 25. 10. 2023 |
Begutachtung durch MD | am 10. 11. 2023 |
Bescheiddatum | am 16. 11. 2023 |
Ergebnis:
Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.
Antragseingang | am 4. 10. 2023 |
Fristbeginn | am 5. 10. 2023 |
Fristverlauf | vom 5. 10. 2023 bis 10. 10. 2023 (4 AT) |
1. Verzögerungsgrund: Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung | |
Beginn Hemmung: | Tag der Kenntnis über Aufnahmetag, spätestens Tag der Aufnahme |
Ende Hemmung: | Tag der Kenntnis über Entlassungstag, frühestens Tag der Entlassung |
Zeitraum Hemmung: | vom 11. 10. 2023 bis 25. 10. 2023 |
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes | |
Beginn Hemmung: | Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet |
Ende Hemmung: | Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung 17. Arbeitstag am 20. 11. 2023 * ) (26. 10. 2023 bis 20. 11. 2023) Begutachtung am 10. 11. 2023 |
Die Begutachtung ist vor dem 20. 11. 2023 und somit zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmung | vom 26. 10. 2023 bis 10. 11. 2023 |
Fristverlauf für 25 Arbeitstage-Frist | vom 11. 11. 2023 bis 11. 12. 2023 (21 AT) |
Fristende | am 11. 12. 2023 |
Bescheiddatum | am 16. 11. 2023 |
Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.
* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.
Beispiel 2:
Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht
Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Der MD informiert die versicherte Person über die geplante persönliche Untersuchung in deren Wohnbereich. An diesem Termin wird die antragstellende Person vom MD nicht angetroffen.
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | am 4. 10. 2023 |
Geplanter Begutachtungstermin | am 20. 10. 2023 |
Versicherte Person informiert den MD über eine Urlaubsabwesenheit | am 23. 10. 2023 vom 11. 10. 2023 bis 25. 10. 2023 |
Begutachtung durch MD | am 14. 11. 2023 |
Bescheiddatum | am 20. 11. 2023 |
Ergebnis:
Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.
Antragseingang | am 4. 10. 2023 |
Fristbeginn | am 5. 10. 2023 |
Fristverlauf | vom 5. 10. 2023 bis 10. 10. 2023 (4 AT) |
1. Verzögerungsgrund: Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht | |
Beginn Hemmung: | Tag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins, spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes |
Ende Hemmung: | Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist |
Zeitraum Hemmung: | vom 11. 10. 2023 bis 26. 10. 2023 |
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes | |
Beginn Hemmung: | Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet |
Ende Hemmung: | Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung 17. Arbeitstag am 21. 11. 2023 * ) (27. 10. 2023 bis 21. 11. 2023) Begutachtung am 14. 11. 2023 |
Die Begutachtung ist vor dem 21. 11. 2023 und somit zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmung | vom 27. 10. 2023 bis 14. 11. 2023 |
Fristverlauf | vom 15. 11. 2023 bis 13. 12. 2023 (21 AT) |
Fristende | am 13. 12. 2023 |
Bescheiderteilung | am 20. 11. 2023 |
Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.
* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.
Beispiel 3:
Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht
Wie Beispiel 2, mit dem Unterschied, dass die Begutachtung am 24. 11. 2023 erfolgt.
Ergebnis:
Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.
Antragseingang | am 4. 10. 2023 |
Fristbeginn | am 5. 10. 2023 |
Fristverlauf | vom 5. 10. 2023 bis 10. 10. 2023 (4 AT) |
1. Verzögerungsgrund: Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht | |
Beginn Hemmung: | Tag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins, spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes |
Ende Hemmung: | Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist |
Zeitraum Hemmung: | vom 11. 10. 2023 bis 26. 10. 2023 |
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes | |
Beginn Hemmung: | Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet |
Ende Hemmung: | Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung 17. Arbeitstag am 21. 11. 2023 * ) (27. 10. 2023 bis 21. 11. 2023) Begutachtung am 24. 11. 2023 |
Die Begutachtung ist nicht vor dem 21. 11. 2023 und somit nicht zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmung | vom 27. 10. 2023 bis 21. 11. 2023 |
Fristverlauf | vom 22. 11. 2023 bis 20. 12. 2023 (21 AT) |
Fristende | am 20. 12. 2023 |
Bescheiderteilung | am 30. 11. 2023 |
Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.
* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.
Beispiel 4:
Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht
Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Der MD gibt den von der Pflegekasse erteilten Begutachtungsauftrag nach 3 vergeblichen Versuchen, eine Begutachtung bei der versicherten Person durchzuführen an die Pflegekasse zurück.
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | am 4. 10. 2023 |
1. Begutachtungstermin (antragstellende Person nicht angetroffen) | am 18. 10. 2023 |
2. Versuch einer Begutachtung (antragstellende Person erneut nicht angetroffen) | am 30. 10. 2023 |
3. Versuch einer Begutachtung (antragstellende Person wiederum nicht angetroffen) | am 7. 11. 2023 |
Rückgabe des Begutachtungsauftrages an Pflegekasse | am 8. 11. 2023 |
Pflegekasse weist die versicherte Person auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen mangelnder Mitwirkung hin und setzt eine Frist von 14 Arbeitstagen innerhalb derer die antragstellende Person sich zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen hat | am 9. 11. 2023 |
Die versicherte Person teilt der Pflegekasse am 14. 11. 2023 mit, dass sie wegen einer Urlaubsabwesenheit bis zum 15. 11. 2023 erst für eine Begutachtung zur Verfügung steht | am 16. 11. 2023 |
Begutachtung erfolgt | am 15. 12. 2023 |
Bescheid der Pflegekasse | am 21. 12. 2023 |
Ergebnis:
Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.
Antragseingang | am 4. 10. 2023 |
Fristbeginn | am 5. 10. 2023 |
Fristverlauf | vom 5. 10. 2023 bis 17. 10. 2023 (9 AT) |
1. Verzögerungsgrund: Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht | |
Beginn Hemmung: | Tag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins, spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes |
Ende Hemmung: | Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist |
Zeitraum Hemmung: | vom 18. 10. 2023 bis 16. 11. 2023 |
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes | |
Beginn Hemmung: | Tag, nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet |
Ende Hemmung: | Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung 17. Arbeitstag am 11. 12. 2023 (17. 11. 2023 bis 11. 12. 2023) Begutachtung am 15. 12. 2023 |
Die Begutachtung ist nicht vor dem 11. 12. 2023 und somit nicht zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmung | vom 17. 11. 2023 bis 11. 12. 2023 |
Fristverlauf | vom 12. 12. 2023 bis 5. 1. 2024 * (16 AT) |
Fristende | am 5. 1. 2024 |
Bescheiderteilung | am 21. 12. 2023 |
Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.
* Bei dem 25. 12. 2023, dem 26. 12. 2023 und dem 1. 1. 2024 handelt es sich um gesetzliche Feiertage.
Beispiel 5:
Fehlende, für die Begutachtung zwingend erforderliche Unterlagen
Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Der von der Pflegekasse beauftragte MD teilt der Pflegekasse mit, dass für die Durchführung des Begutachtungsauftrages eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung des die versicherte Person behandelnden Hausarztes zwingend erforderlich ist.
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | am 4. 10. 2023 |
MD informiert die Pflegekasse über fehlende Unterlagen | am 23. 10. 2023 |
Pflegekasse fordert die Unterlagen bei der versicherten Person an | am 23. 10. 2023 |
Fiktiver Postzustellungstermin (§ 37 Absatz 2 SGB X) | am 26. 10. 2023 |
Fehlende Unterlagen gehen bei der Pflegekasse ein | am 20. 11. 2023 |
Weiterleitung an MD | am 20. 11. 2023 |
Begutachtung | am 8. 12. 2023 |
Bescheiddatum | am 13. 12. 2023 |
Ergebnis:
Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.
Antragseingang | am 4. 10. 2023 |
Fristbeginn | am 5. 10. 2023 |
Fristverlauf | vom 5. 10. 2023 bis 25. 10. 2023 (15 AT) |
1. Verzögerungsgrund: Fehlende, für die Begutachtung zwingend erforderliche Unterlagen | |
Beginn Hemmung: | Tag, an dem der antragstellenden Person die Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zugeht (3-Tagefiktion) |
Ende Hemmung: | Tag, an dem die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen |
Zeitraum Hemmung: | vom 26. 10. 2023 bis 20. 11. 2023 |
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes | |
Beginn Hemmung: | Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet |
Ende Hemmung: | Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung 17. Arbeitstag am13. 12. 2023 (21. 11. 2023 bis 13. 12. 2023) Begutachtung am 8. 12. 2023 |
Die Begutachtung ist vor dem 13. 12. 2023 und somit zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmung | vom 21. 11. 2023 bis 8. 12. 2023 |
Fristverlauf | vom 9. 12. 2023 bis 22. 12. 2023 (10 AT) |
Fristende | am 22. 12. 2023 |
Bescheiderteilung | am 13. 12. 2023 |
Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.
Beispiel 6:
Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung
Die versicherte Person befindet sich in stationärer Krankenhausbehandlung und beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt nicht sichergestellt ist.
Im unmittelbaren Anschluss an den Krankenhausaufenthalt wird die antragstellende Person in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen.
Die Pflegekasse ist vom Sozialdienst des Krankenhauses im Vorfeld über die geplante Entlassung informiert worden.
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | am 4. 10. 2023 |
Begutachtung nach Aktenlage | am 8. 10. 2023 |
Ergebnis: Feststellung Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2 liegt vor | |
Vorläufiger Bescheid der Pflegekasse erteilt | am 11. 10. 2023 |
Krankenhausentlassung und Aufnahme in Kurzzeitpflegeeinrichtung | am 12. 10. 2023 |
Erneuter Gutachtenauftrag nach Krankenhausentlassung | am 14. 10. 2023 |
Abschließende Begutachtung in der Kurzzeitpflegeeinrichtung | am 27. 10. 2023 |
Endgültiger Bescheid der Pflegekasse erteilt | am 2. 11. 2023 |
Ergebnis:
Es gilt die verkürzte Begutachtungsfrist von 5 Arbeitstagen.
Zudem ist die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen anzuwenden.
Antragseingang | am 4. 10. 2023 |
Fristbeginn | am 5. 10. 2023 |
1. Verkürzte Begutachtungsfrist von 5 AT (§ 18a Absatz 5 SGB XI) Fristende | am 11. 10. 2023 |
Die Begutachtung nach Aktenlage erfolgte | am 8. 10. 2023 |
Die vorläufige Bescheiderteilung erfolgte unverzüglich | am 11. 10. 2023 |
Die Begutachtung erfolgte innerhalb der 5-Arbeitstage-Frist. Bezogen auf die verkürzte Begutachtungsfrist liegt keine Fristüberschreitung vor.
2. Bearbeitungsfrist von 25 AT (§ 18c Absatz 1 SGB XI) | |
Verzögerungsgrund: | Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung |
Beginn Hemmung: | Tag der Kenntnis über Aufnahmetag, spätestens Tag der Aufnahme |
Ende Hemmung: | Tag der Kenntnis über Entlassungstag, frühestens Tag der Entlassung. |
Zeitraum Hemmung: | vom 5. 10. 2023 bis 12. 10. 2023 |
Fristverlauf | vom 13. 10. 2023 bis 17. 11. 2023 * (25 AT) |
Fristende | am 17. 11. 2023 |
Bescheiddatum | am 2. 11. 2023 |
Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.
Der Tatbestand, dass die abschließende Begutachtung in der Kurzzeitpflege nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Aufnahme in der Einrichtung erfolgte, ist für die Fristenberechnung im Sinne des § 18c SGB XI unschädlich.
* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.
Tabelle Verzögerungsgründe/Hemmungstatbestände, Beginn und Ende der Hemmung
Verzögerungsgrund/Hemmungstatbestand | Beginn Hemmung | Ende Hemmung |
Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung | Tag der Kenntnis über Aufnahmetag, spätestens Tag der Aufnahme. | Tag der Kenntnis über Entlassungstag, frühestens Tag der Entlassung. |
Absage bzw. Ablehnung des Begutachtungstermins zur persönlichen Untersuchung im Wohnbereich bzw. zur Begutachtung per Telefoninterview durch antragstellende Person | Tag, an dem der Termin zur Begutachtung abgesagt bzw. abgelehnt wurde. | Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist. |
Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht | Tag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins; spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes. | Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist. |
Hausbesuch oder Telefoninterview musste wegen Verständigungsschwierigkeiten, Gewaltandrohung oder wegen schwerwiegender Gründe abgebrochen werden. | Tag des Abbruchs der Begutachtung | Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist. |
Fehlende, für die Begutachtung zwingend erforderliche Unterlagen | Tag, an dem der antragstellenden Person die Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zugeht | Tag, an dem die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen. |
Nicht mitgeteilter Umzug der antragstellenden Person | Tag der Kenntnis über den Umzug, spätestens Tag des nicht mitgeteilten Umzuges. | Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist. |
Antragstellende Person wohnt im Ausland 1 | Tag des Auftrages zur Begutachtung. | Tag, an dem die Begutachtung durchgeführt wurde. |
Tod der antragstellenden Person | Tag der Kenntnis über den Tod. | Tag der Begutachtung |
Nachhaltige Störung der Infrastruktur | Tag der Kenntnis über die Störung | Tag der Beendigung der Störung |
Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes | Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet. | Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung. |
Innerhalb der Fristen nach §§ 18a Absatz 5 und 6 sowie 18c Absatz 1 SGB XI kann es zu mehreren, ggf. auch unmittelbar nacheinander folgenden Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen. Es ist jeweils zu prüfen, wem die Verzögerung zuzurechnen ist (Pflegekasse oder antragstellende Person) und ob diese Verzögerung zu einer Hemmung der o. a. Fristen führt.
1 ggf. kein Verzögerungsgrund, wenn z. B. bei Höherstufungsantrag telefonische Begutachtung möglich.
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