Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18c SGB XI Ziff. 6.2. RS 2023/06
§ 18c SGB XI Ziff. 6.2. RS 2023/06, Empfehlungen zu präventiven Maßnahmen
Die Pflegekasse ist verpflichtet, der antragstellenden Person die Feststellungen des MD oder der von ihr beauftragten Gutachterin bzw. des von ihr beauftragten Gutachters zu Maßnahmen der Prävention zu erläutern. Hierzu gehört die Information, ob und welche Leistungen nach den Empfehlungen des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin bzw. des von ihr beauftragten Gutachters erfolgsversprechend sind. Wird ein Beratungsbedarf zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V festgestellt, ist der antragstellenden Person eine Beratung anzubieten.
Wird eine Beratung zu Leistungen zur Primärprävention nach § 20 Absatz 5 SGB V empfohlen, kann sich diese ausschließlich auf die Maßnahmen/Kurse zu den Handlungsfeldern Bewegungsförderung/Sturzprävention, Gewichtsreduktion, Beseitigung von Mangel- und Fehlernährung, Verbesserung der psychosozialen Gesundheit und verantwortungsbewusster Umgang mit Sucht-/Genussmitteln (u. a. Nikotin, Alkohol) beziehen.
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