Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 36 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Leistungsinhalt der Pflegeleistungen
(1) Bei den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung handelt es sich im Einzelnen um Hilfeleistungen zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person bei den in § 14 Absatz 2 SGB XI aufgeführten Bereichen oder zur Vermeidung der Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit. Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht zu erbringen. Die Pflege soll als aktivierende Pflege (vgl. Ziffer 2 zu § 2 SGB XI) erbracht werden. Bestandteil der häuslichen Pflege ist auch die pflegefachliche Anleitung einschließlich vorhergehender Problem- und Bedarfseinschätzung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
(2) Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 4 SGB XI. Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen umfassen
- - das Waschen, Duschen und Baden,
- - die Mund-/Zahnpflege,
- - das Kämmen,
- - das Rasieren,
- - die Darm- und Blasenentleerung,
- - das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- - das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
- - das An- und Auskleiden,
- - das Gehen, Stehen, Treppensteigen und
- - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
(3) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte nach § 14 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 6 SGB XI.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Die Maßnahmen erfolgen dementsprechend zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens im Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichem Bezug hierzu. Dabei können die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nicht nur im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person, sondern auch beispielsweise im häuslichen Umfeld ihrer Familie oder anderer nahestehender Personen erbracht werden.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- oder Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstruktur, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Sie dienen auch der alltäglichen Freizeitgestaltung.
Die Maßnahmen beziehen sich jedoch insbesondere nicht auf die Unterstützung des Besuchs von Kindergarten oder Schule, der Berufstätigkeit oder sonstiger Teilhabe am Arbeitsleben, der Ausübung von Ämtern oder der Mitarbeit in Institutionen oder in vergleichbaren Bereichen. Auch Leistungen, die in den Verantwortungsbereich eines anderen Sozialleistungsträgers fallen, gehören nicht zur pflegerischen Betreuung.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen
- - die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,
- - Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus,
- - die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung,
- - die Unterstützung bei Hobby und Spiel, z. B. beim Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben, Gesellschaftsspiele spielen,
- - Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.
(4) Hilfe bei der Haushaltsführung bezieht sich auf den Bereich der Haushaltsführung nach § 18a Absatz 3 SGB XI und umfasst die Unterstützung in den dort erfassten Aktivitäten. Die pflegebedürftige Person soll nicht nur passiv versorgt werden, sondern aktiv bei der Haushaltsführung unterstützt werden. Dabei ist aber eine vollständige Übernahme von Aktivitäten im Rahmen der Haushaltsführung nicht ausgeschlossen. Die Hilfe bei der Haushaltsführung umfasst:
- - das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs,
- - das Kochen,
- - das Reinigen und Aufräumen der Wohnung,
- - das Spülen,
- - das Waschen und Wechseln der Wäsche und Kleidung,
- - das Beheizen,
- - die Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen (z. B. Haushaltshilfen) und
- - die Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.
Werden die krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erbracht, können diese Maßnahmen nicht gleichzeitig als Pflegesachleistung erbracht werden.
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