Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB XI Ziff. 2.2.1. RS 2023/06
§ 37 SGB XI Ziff. 2.2.1. RS 2023/06, Allgemeines
(1) Besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat (z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit-/Verhinderungspflege), wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
(2) Bei einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes ist der Kalendermonat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, der Divisor jedoch mit 30 Tagen.
Beispiel 1:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4 ab 21. 5.:
Pflegegeld für Mai = 765 EUR x 11 : 30 = 280,50 EUR
Beispiel 2:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 ab 31. 1.:
Pflegegeld ist für den 31. 1. zu zahlen (332 EUR x 1 : 30) = 11,07 EUR
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