Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 39a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Ergänzende Unterstützungsleistungen können den pflegerischen oder betreuerischen Nutzen digitaler Pflegeanwendungen für pflegebedürftige Personen sicherstellen und werden durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen in der Häuslichkeit erbracht. Digitale Pflegeanwendungen gemäß § 40a SGB XI werden genutzt, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
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