Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45b SGB XI Ziff. 7. RS 2023/06
§ 45b SGB XI Ziff. 7. RS 2023/06, Anforderungen an die Angaben in Rechnungsbelegen
Der Leistungserbringer hat auf den jeweiligen Nachweisen zur Kostenerstattung anzugeben, für welche der in § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 SGB XI genannten Leistungen die Aufwendungen erstattet werden sollen. Die Angaben haben in der Art und Weise zu erfolgen, dass sie für die Pflegekasse ohne Weiteres eindeutig erkennbar und zuordnungsfähig ist. Macht der Leistungserbringer keine Angaben welche Leistung erbracht wurde, erfolgt keine Differenzierung.
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