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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2018/04
Ziff. 3.1. RS 2018/04, Begriff der betrieblichen Altersversorgung
(1) Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Invalidität, Tod) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG). Das biologische Ereignis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt und bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers. Der Zweck der Leistung muss die Versorgung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sein. Altersversorgungsleistungen werden grundsätzlich nur dann als betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn sie frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen. Bei bestimmten Berufsgruppen (z. B. Piloten), bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind, können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden, wenn sich diese berufsspezifischen Besonderheiten aus einem Gesetz, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
(2) Die entsprechenden Leistungen müssen dem Arbeitnehmer verbindlich zugesagt werden. Dies ist auch bei der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG), der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 BetrAVG), der Entgeltumwandlung in eine wertgleiche Versorgungsanwartschaft (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG) oder der Zahlung von Eigenbeträgen des Arbeitnehmers (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 BetrAVG) der Fall. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Satz 3 BetrAVG). Etwas anderes gilt bei der seit 1. 1. 2018 möglichen reinen Beitragszusage (§ 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG). Diese sieht lediglich vor, dass der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen, wobei die Höhe der Leistungen jedoch nicht garantiert wird (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG).
(3) Eine betriebliche Altersversorgung liegt nicht vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit von Anwartschaften vereinbart ist. Auch Vereinbarungen, nach denen Arbeitsentgelt gutgeschrieben und ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis) ggf. mit Wertsteigerung ausgezahlt wird, sind nicht dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen. Gleiches gilt, wenn von vornherein eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft, z. B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, vereinbart ist und dadurch nicht mehr von der Absicherung eines biometrischen Risikos ausgegangen werden kann. Demgegenüber führt allein die Möglichkeit einer Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge bzw. einer entsprechenden Abfindung für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit und/oder für den Fall des Todes vor Ablauf einer arbeitsrechtlich vereinbarten Wartezeit sowie der Abfindung einer Witwenrente/Witwerrente für den Fall der Wiederheirat noch nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung. Ebenfalls unschädlich für das Vorliegen von betrieblicher Altersversorgung ist die Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften; dies gilt sowohl bei Beendigung als auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Bei Versorgungszusagen, die vor 2005 erteilt wurden, ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Versorgungsordnungen die Möglichkeit einer Elternrente oder der Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge im Fall des Versterbens vor Erreichen der Altersgrenze und lediglich für die zugesagte Altersversorgung, nicht aber für die Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung die Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist.
(4) Besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten ist eine Mitnahme der Anwartschaften, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung erworben worden sind, möglich. Außerdem haben Beschäftigte das Recht, dass von ihnen beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber bzw. zu dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen (Portabilität).
(5) Um Lücken in der betrieblichen Altersversorgung zu vermeiden, können Beschäftigte ihre Betriebsrentenansprüche, die in einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt worden sind, auch dann weiter aufbauen, wenn sie z. B. wegen längerer Krankheit oder während der Elternzeit kein Arbeitsentgelt beziehen (§ 1a Absatz 4 BetrAVG). Dies betrifft sowohl die Fälle der Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG als auch die Fälle, in denen Eigenbeiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 BetrAVG geleistet werden.
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