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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15b TPG
§ 15b TPG, Transplantationsregisterstelle
§ 15b eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragen eine geeignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Transplantationsregisterstelle. 2 Die Transplantationsregisterstelle muss aufgrund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie ihrer sachlichen und technischen Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
(2) 1 Die Transplantationsregisterstelle führt das Transplantationsregister. 2 Sie hat insbesondere
- 1. die nach § 15e Absatz 1 übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit zu überprüfen und, soweit erforderlich, die übermittelnden Stellen über die Vertrauensstelle zur Berichtigung oder Ergänzung der übermittelten Daten aufzufordern,
- 2. aus den übermittelten Daten einer Organspende und Transplantation Datensätze zu erstellen, diese zu pflegen und fortzuschreiben,
- 3. die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln sowie
- 4. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit, einschließlich Angaben zur Vollzähligkeit der übermittelten Daten, zu veröffentlichen.
- 1. getrennt von den nach Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten zu speichern und
- 2. nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu übermitteln.
(3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle.
(4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Transplantationsregisterstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben, zu dem Betrieb und zu der Finanzierung der Transplantationsregisterstelle mit Wirkung für die zur Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten, insbesondere
- 1. das Nähere zur Arbeitsweise der Geschäftsstelle nach Absatz 3,
- 2. die Anforderungen an die Verarbeitung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3,
- 3. die Anforderungen an die Prüfung von Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 4. die Zusammenarbeit mit der Vertrauensstelle nach § 15c,
- 5. die Unterstützung der Transplantationszentren sowie der mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung,
- 6. Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679,
- 7. das Nähere zum Austausch anonymisierter Daten mit anderen wissenschaftlichen Registern nach § 15g Absatz 3,
- 8. die angemessene Finanzierung der Transplantationsregisterstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 9. das Nähere zur Datenübermittlung nach § 15g Absatz 1 und 2 sowie
- 10. einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und den Bericht nach § 15g Absatz 4.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Nummer 6 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
(5) 1 Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen der Genehmigung durch das BMG und sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
Absatz 6 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
(7) 1 Die Transplantationsregisterstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BDSG ist nicht anzuwenden.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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