Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15h TPG
§ 15h TPG, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 15h eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233).
(1) 1 Die Transplantationsregisterstelle hat
- 1. die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie
- 2. die Daten des lebenden Organspenders
(2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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