Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 UmwG
§ 72 UmwG, Umtausch von Aktien
(1) 1 Für den Umtausch der Aktien einer übertragenden Gesellschaft gilt § 73 Absatz 1 und 2 AktG, bei Zusammenlegung von Aktien dieser Gesellschaft § 226 Absatz 1 und 2 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend. 2 Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
(2) Ist der übernehmende Rechtsträger ebenfalls eine Aktiengesellschaft, so gelten ferner § 73 Absatz 3 AktG sowie bei Zusammenlegung von Aktien § 73 Absatz 4 und § 226 Absatz 3 AktG entsprechend.
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