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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 UmwG
§ 76 UmwG, Verschmelzungsbeschlüsse
Absatz 1 gestrichen durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 76.
1 Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 2 Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 AktG zu wählen sind. 3 Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 3 AktG entsprechend anzuwenden.
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