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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 341 UmwG
§ 341 UmwG, Gläubigerschutz
§ 341 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
(2) 1 Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die formwechselnde Gesellschaft sind unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist und die Klage innerhalb von 2 Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben wird. 2 Der Gerichtsstand im Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.
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