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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73c EStDV
§ 73c EStDV, Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
- 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
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