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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.4 § 4 HebVtr, Voraussetzungen für die Auszahlung des individuellen Ausgleichs der Haftpflichtkostensteigerung

(1) Jede Hebamme kann zum Ausgleich ihrer Haftpflichtkostensteigerung 2-mal je Versicherungsjahr für den/die jeweils vorangegangenen Ausgleichszeitraum/-räume in dem/denen sie geburtshilfliche Leistungen erbracht hat (Leistungszeitraum) beim GKV-Spitzenverband folgende Unterlagen einreichen:

  • -Formular der Hebamme gemäß Anlage mit eidesstattlicher Versicherung der Hebamme, dass sämtliche Angaben und Nachweise vollständig und richtig sind,
  • -Nachweis über die Erbringung und Abrechnung einer geburtshilflichen Leistung nach Absatz 3 im jeweiligen Ausgleichszeitraum mit einer gesetzlichen Krankenkasse,
  • -Nachweis des Haftpflichtversicherungsunternehmens über den Versicherungszeitraum als Hebamme mit Geburtshilfe in dem/den beantragten Abschlagszeitraum/-räumen,
  • -Qualitätsnachweis nach § 134a Absatz 1a SGB V (vgl. hierzu Anlage 1.4 § 5).

(2) Das Formular der Hebamme weist neben den Kontaktdaten das IK aus, über das die geburtshilflichen Leistungen der Hebamme für den Leistungszeitraum abgerechnet wurden. Eine Abrechnung der geburtshilflichen Leistungen über ein anderes IK ist nicht zulässig. Die Regelungen des § 11 Absatz 4 des Vertrages über die Verwendung eines IK einer Hebammeninstitution finden insoweit keine Anwendung.

(3) Voraussetzung für den Haftpflichtausgleich ist die Erbringung und Abrechnung einer der folgenden Positionsnummern nach der Anlage 1.3 Ziff. A. gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse im jeweiligen Abschlagszeitraum:

  • -Beleggeburten im Krankenhaus (Positionsnummern 0901 und 0911),
  • -Beleggeburten in einer 1:1 Betreuung im Krankenhaus (Positionsnummern 0902 und [0912]),
  • -Geburten in Arztpraxen (Positionsnummern 1000 und 1010),
  • -Geburten in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung (Positionsnummern 1100 und 1110),
  • -Hausgeburt (Positionsnummern 1200 und 1210),
  • -Nicht vollendete Geburten (Positionsnummern 1600 und 1610),
  • -Geburten als 2.Hebamme (Positionsnummern 170X und 171X).
Bei den geforderten 4 geburtshilflichen Leistungen pro Jahr kann im Einzelfall auch maximal eine abgesagte Geburt — nachgewiesen durch den schriftlichen Behandlungsvertrag — berücksichtigt werden. Sofern der Haftpflichtversicherungsvertrag keine unterjährigen Wechselmöglichkeiten vorsieht, muss die Hebamme im Berufshaftpflichtversicherungsjahr abweichend von Anlage 1.4 § 3 mindestens 4 geburtshilfliche Leistungen, wovon eine Leistung auch eine abgesagte Geburt — nachgewiesen durch den schriftlichen Behandlungsvertrag — sein kann, erbringen.

(4) Da die Hebammen nach § 134a Absatz 1b Satz 5 SGB V von den unterjährigen Wechselmöglichkeiten der Versicherungspolice (mit und ohne Geburtshilfe) Gebrauch machen müssen, erfolgt die Berechnung des individuellen Ausgleichs der Haftpflichtkostensteigerung entsprechend der erforderlichen Berufshaftpflicht-Versicherungsmonate anteilig nach Anlage 1.4 § 3.

(5) Die Hebamme hat die erforderlichen Unterlagen/Nachweise vollständig und richtig beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Bei Vorlage unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen/Nachweise setzt der GKV-Spitzenverband eine einmalige Nachfrist von 4 Wochen. Werden die erforderlichen Unterlagen/Nachweise innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, ist der GKV-Spitzenverband berechtigt, den Antrag der Hebammen abzulehnen.


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