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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. RS 2019/05
Ziff. 1.1. RS 2019/05, Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz — PpSG) vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394) wurde zur Stärkung der Belange pflegender Angehöriger § 40 Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V geändert. Danach wird für pflegende Angehörige bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V der Grundsatz ambulant vor stationär außer Kraft gesetzt. Pflegende Angehörige haben somit einen erleichterten Zugang zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Zugleich haben pflegende Angehörige bei einer stationären Rehabilitation auch Anspruch auf Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Soll der Pflegebedürftige in einer anderen als in der Einrichtung des pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dessen Versorgung auf Wunsch des pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung des Pflegebedürftigen.
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