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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6. RS 2019/05
Ziff. 1.6. RS 2019/05, Nachrangprinzip (§ 40 Absatz 4 SGB V)
Der Grundsatz, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V nur erbracht werden, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden (§ 40 Absatz 4 SGB V), wird durch die Änderungen des § 40 Absatz 3 SGB V nicht berührt. Der Anspruch auf die Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen ist an den Anspruch auf die Rehabilitationsleistung des Rehabilitanden geknüpft. Sofern Ansprüche auf medizinische Rehabilitationsleistungen gegenüber anderen Rehabilitationsträgern bestehen z. B. der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung, sind diese vorrangig, auch wenn diese Ansprüche nicht die Versorgung der Pflegebedürftigen in Rehabilitationseinrichtungen einschließen. Insbesondere für pflegende Angehörige im erwerbsfähigen Alter wird vorrangig eine Leistungszuständigkeit der Rentenversicherung zu prüfen sein. Hierbei ist die Frist von 2 Wochen zur Weiterleitung des Antrages (§ 14 Absatz 1 SGB IX) zu beachten.
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