Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 VVG
§ 32 VVG, Abweichende Vereinbarungen
1 Von den §§ 19 bis 28 Absatz 4 und § 31 Absatz 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. 2 Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
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